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Haus- und Grundstückseigentümer - direkt
die Grundsteuerreform
Wir alle zahlen Grundsteuer ...

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Haus- und Grundstückseigentümer zahlen Grundsteuer- direkt
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Mieter zahlen Grundsteuer - über die Nebenkosten - indirekt
Die neue Grundsteuer gilt ab 2025 !
Aktuell:
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Die neue Grundsteuer gilt ab 2025 !
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Bis 2024 behält das bisherige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer seine Gültigkeit.
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Alle bebauten und unbebauten Grundstücke in Deutschland müssen im Rahmen der Grundsteuerreform neu "bewertet" werden (die bisherigen Einheitswerte der Grundstücke dürfen nicht weiter verwandt werden).
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Der neue Grundsteuerwert wird vom zuständigen Finanzamt festgelegt,
hierfür gilt :
Alle Grundstückseigentümer sind zur Abgabe einer "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" (Feststellungserklärung) an Ihr zuständiges Finanzamt
bis 31.10.2022 verpflichtet !
neu: Fristverlängerung bis 31.01.2023 !
Jeder Grundstückseigentümer kann diese "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes" gegenüber dem Finanzamt selbst vornehmen !
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Die Feststellungserklärung muss im Zeitraum 01.07.2022 - 31.01.2023 erfolgen.
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Die Erklärung kann Online über ELSTER (www.elster.de) abgegeben werden.
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Wenn Sie noch kein eigenes Benutzerkonto bei ELSTER haben (weil z. B. ein Steuerberater Ihre Steuererklärungen macht), richten Sie sich hierfür ein Benutzerkonto ein !
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Das Formular wird ab 01.07.2022 von ELSTER zur Verfügung gestellt.
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Es werden im Formular Stammdaten Ihres Grundstückes und der Immobilie, wie Anschrift, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück, Fläche - qm, Aktenzeichen der Grundsteuer, Ein-/Mehrfamilienhaus, Baujahr, Kernsanierung, Garagen, Wohnflächen etc. abgefragt.
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Die Finanzämter unterstützen alle Eigentümer bei der Abgabe der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes" und versenden ab Juni 2022 Informationen über bereits gespeicherte Daten, welche in das Formular übernommen werden können.
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Alle Angaben liegen Ihnen als Eigentümer vor - suchen Sie sich im Vorfeld die entsprechenden Belege heraus !
Hinweis für Kunden :
Hausverwaltungen sind gem. § 4 Nr. 4 StBerG (Steuerberatungsgesetz) befugt, für von ihnen verwaltete Objekte Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Hierzu gehört die ´Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes´.
"das kleine Büro" - bietet seinen Kunden im Rahmen der Objektverwaltung Unterstützung bei der Abgabe der Feststellungserklärung an.
"Es kann einfach sein !"
- spricht die Vernunft
Die Grundsteuerreform - was bisher geschah:
2018
Bereits im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Die zur Berechnung der Grundsteuer bisher verwandten Einheitswerte von Grundstücken sind jahrzehntealt und stammen aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost). Da sich die realen Werte der Grundstücke über die Jahrzehnte nicht bundeseinheitlich gleich, sondern regional stark unterschiedlich, entwickelt haben, führt die Berechnung der Grundsteuer über den Einheitswert zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen.
Diese Praxis verstößt also gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.
2019
Im November 2019 wird vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts" (Grundsteuer-Reformgesetz-GrStRefG) beschlossen.
Ziel dieser Reform ist eine verfassungskonforme und einheitliche Regelung zur Berechnung der Grundsteuer.
Anstelle der bisherigen Einheitswerte sollen zukünftig die Grundsteuern nach dem aktuellen Wert einer Immobilie festgesetzt werden.
Die generelle Formel "Wert x Steuermesszahl x Hebesatz" zur Berechnung bleibt gleich, lediglich der "Wert" erhöht sich (von Einheitswert auf aktuellen Wert) , die "Steuermesszahl" -als Ausgleich für Wertsteigerungen in der Vergangenheit- verringert sich und die Hebesätze der Kommunen sollen so angepasst werden, dass die Grundsteuer für jede Kommune in gleicher Höhe fließt, wie vor der Reform.
2022
Die zuständigen Finanzämter legen die neuen, aktuellen, Grundsteuerwerte für alle Grundstücke in Deutschland fest. Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, hierfür eine gesonderte "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes" gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Die Erkärung gegenüber dem Finanzamt muss im Zeitraum 01.07.2022 - 31.10.2022 erfolgen und kann online über "Mein ELSTER" abgegeben werden. Die auszufüllenden Formulare in MeinElster werden ab dem 01.07.2022 online zur Verfügung gestellt.
Es werden z. B.
- allgemeine Angaben zum Grundstück (Aktenzeichen, Anschrift), Gemarkung und Flurstücke
- Grundstücksart (bebaut-unbebaut), Gebäudeart (Ein-/Mehrfamilien-/Geschäftshaus)
- Angaben zu Grund und Boden, Grundstücksfläche / Bodenrichtwert und
- Angaben zum Gebäude, Baujahr / Kernsaniert / Wohnflächen / Garagen abgefragt.
Juni 2022
Die Finanzämter unterstützen alle Eigentümer bei der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes" und versenden als Ausfüllhilfe die bereits gespeicherten Informationen zu den Grundstücken an die Eigentümer.
Die gespeicherten Angaben zum Grundstück:
- Aktenzeichen, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück, (Grundstücks-)Fläche in m² und Bodenrichtwert je m² in Euro
können in das abzugebende ELSTER - Formular übernommen werden.
Oktober 2022
Die Abgabefrist für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer wird bundesweit für alle Grundstückseigentümer vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert.
Die Finanzminister der Bundesländer entschieden diese Fristverlängerung, da bis Oktober nur etwa ein Drittel der Haus- und Wohnungseigentümer die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben hatten.
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